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   BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68   

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BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68 (https://dejure.org/1971,704)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1971 - VI R 253/68 (https://dejure.org/1971,704)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1971 - VI R 253/68 (https://dejure.org/1971,704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mehraufwendungen eines Referendars - Auswärtige Beschäftigung - Ausbildungszeit als Referendar - Werbungskosten - Fortbildungskosten - Beschäftigung im benachbarten Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 104, 226
  • DB 1972, 904
  • BStBl II 1972, 247
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.11.1966 - VI 72/65

    Kosten eines Referendars für die zweite juristische Staatsprüfung und die

    Auszug aus BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68
    Offensichtlich im Hinblick auf die Widersprüche in der bisherigen Rechtsprechung rechne der BFH nunmehr im Urteil VI 72/65 vom 25. November 1966 (BFH 88, 162, BStBl III 1967, 340, betreffend die Ausgaben für die zweite juristische Staatsprüfung) den ganzen Vorbereitungsdienst des Referendars nicht mehr zur Berufsausbildung, sondern zur Fortbildung.

    Nach dem BFH-Urteil VI 72/65 (a. a. O.) seien die Ausgaben eines Gerichtsreferendars für die zweite juristische Staatsprüfung und die Prüfungsgebühren als Berufsfortbildungskosten Werbungskosten.

    Hierzu ist im Urteil VI 72/65 (a. a. O.) angeführt, in früherer Zeit sei es üblich und normal gewesen, daß der junge Jurist eine Ausbildung mit der zweiten Staatsprüfung abschließe, um dadurch die Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder zur Rechtsanwaltschaft zu erwerben.

    Ein Beruf in diesem Sinn ist, wenngleich sie der Ausbildung dient, auch die Referendartätigkeit, während derer ein Unterhaltszuschuß gezahlt wird, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, wie der Senat zuletzt im Urteil VI 72/65 (a. a. O.) entschieden hat.

    Was die Frage der Werbungskosten angeht, so betraf die Entscheidung VI 72/65 (a. a. O.) allerdings nur Ausgaben eines Gerichtsreferendars für die zweite juristische Staatsprüfung und Prüfungsgebühren.

    Außerdem geht die Entscheidung von der durch das Urteil VI 72/65 (a. a. O.) überholten Beurteilung der Referendarausbildung aus.

  • BFH, 05.10.1966 - VI R 75/66

    Anerkennung der Kosten für einen Steuerrechtskurs als Werbungskosten bei einem

    Auszug aus BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68
    Kosten der Ausbildung für einen Beruf sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung im Sinn des § 12 Nr. 1 EStG, die das Einkommen nicht mindern dürfen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. u. a. das Urteil VI R 75/66 vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 521, BStBl III 1967, 230 und die dort angeführten weiteren Urteile).

    Dabei hat der BFH wiederholt darauf hingewiesen, daß es auch im öffentlichen Interesse liege, das Streben nach Verbesserung der Berufsleistung zu fördern und deshalb den steuerlichen Begriff der Fortbildungskosten nicht eng zu fassen (vgl. u. a. das BFH-Urteil VI R 75/66, a. a. O.).

    Der Senat hat mehrfach betont, daß es dem Arbeitnehmer grundsätzlich freisteht, welche Ausgaben er für die Fortbildung machen will, sofern die Ausgaben nicht ausschließlich oder überwiegend durch die Lebensführung bedingt sind (Urteil des erkennenden Senats VI R 75/66 vom 5. Oktober 1966, a. a. O.).

  • BFH, 24.04.1964 - VI 301/63 U

    Mehrkosten bei Gerichtsreferendariat im Ausland als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68
    Diesem Ergebnis stehe das BFH-Urteil VI 301/63 U vom 24. April 1964 (BFH 79, 364, BStBl III 1964, 364), das die Kosten der Referendarausbildung in Argentinien nicht als Werbungskosten zugelassen habe, nicht entgegen.

    Der Streitfall unterscheidet sich, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, in diesem Punkt auch entscheidend von dem Sachverhalt des Urteils VI 301/63 U (a. a. O.), das die Mehrkosten einer freiwillig in Argentinien abgeleisteten Referendarausbildung betrifft; dort hat der BFH die Würdigung des FG, die Kosten der Argentinienreise als Lebenshaltungskosten zu behandeln, ausdrücklich gebilligt.

  • BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Besuch von Fortbildungsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68
    Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gehört zu den Fortbildungskosten auch der Verpflegungsmehraufwand, der durch die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entstanden ist (vgl. Urteil des Senats VI R 109/69 vom 9. November 1971, BStBl II 1972, 147).

    Ein solcher Arbeitnehmer wird vielmehr, wie der Senat im Urteil VI R 109/69, a. a. O., ausgeführt hat, darauf bedacht sein, seinen Aufwand für den Lebensunterhalt möglichst niedrig zu halten.

  • BFH, 09.12.1960 - IV 241/60 U

    Reiseaufwendungen eines Architekten als abzugsfähige Werbungskosten bei Besuch

    Auszug aus BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68
    Auch seien nach dem Urteil des BFH IV 241/60 U vom 9. Dezember 1960 (BFH 72, 263, BStBl III 1961, 99) Reiseaufwendungen zur Durchführung von Spezialstudien -- vom Steuerpflichtigen selbst als solche bezeichnet -- auf dem Gebiet der beruflichen Tätigkeit nicht ohne weiteres Werbungskosten.
  • BFH, 02.03.1962 - VI 79/60 S

    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Auszug aus BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68
    Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf als Arbeitnehmer veranlaßt sind, soweit die Kosten nicht Kosten der Lebenshaltung im Sinn von § 12 EStG sind (BFH-Urteil VI 79/60 S vom 2. März 1962, BFH 74, 513, BStBl III 1962, 192).
  • BFH, 09.12.1960 - IV 232/60 U

    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine Reise zum Zwecke der

    Auszug aus BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68
    Nach dem BFH-Urteil IV 232/60 U vom 9. Dezember 1960 (BFH 72, 335, BStBl III 1961, 126) liege eine Reise zum Zweck der Berufsausbildung nicht vor, wenn die hierdurch erwachsenden Aufwendungen im Verhältnis zu dem, was der Steuerpflichtige auf der Reise im Hinblick auf die Fortbildung in seinem Beruf erreiche, unangemessen hoch seien.
  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Hätte der Gesetzgeber die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung stets nur dem Sonderausgabenbereich zuweisen wollen, würden beispielsweise Aufwendungen für eine Erstausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses keine Werbungskosten sein (vgl. demgegenüber zu Ausbildungsdienstverhältnissen BFH-Urteile vom 15. April 1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804; vom 10. Dezember 1971 VI R 253/68, BFHE 104, 226, BStBl II 1972, 247; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Aufl., § 19 Rz. 60, unter Ausbildungskosten a), m.w.N.).
  • BFH, 31.01.1975 - VI R 42/74

    Gerichtsreferendar - Antrag auf Zuweisung - Präsident des OLG - Ableistung der

    Dieses Urteil sei entgegen der Auffassung des FG nicht durch die BFH-Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 253/68 (BFHE 104, 226, BStBl II 1972, 247) und vom 7. April 1972 VI R 58/69 (BFHE 105, 274, BStBl II 1972, 643) überholt.

    Der Leitsatz des Urteils VI R 253/68 lasse erkennen, daß die Ausbildung nur in benachbarten, also allenfalls in europäischen Ländern, nicht aber in außereuropäischen Ländern, zu Werbungskosten führen könne.

    Es steht vielmehr dem Arbeitnehmer ebenso wie einem Unternehmer grundsätzlich frei zu entscheiden, welche Aufwendungen er im dienstlichen Interesse für erforderlich hält und welche Ausgaben er für seine Fortbildung machen will, sofern die Ausgaben nicht ausschließlich oder überwiegend durch die Lebensführung bedingt sind (vgl. Urteil des Senats VI R 253/68).

    Der Senat hat bereits Mehraufwendungen von Referendaren bei Beschäftigungen im Ausland, die auf die Ausbildungszeit angerechnet wurden, als Werbungskosten anerkannt (Urteile VI R 253/68 und VI R 58/69).

  • BFH, 22.07.2003 - VI R 4/02

    WK-Abzug, Aufwendungen für "Master of Laws"-Studium

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) stehe nicht entgegen, dass das Zweitstudium vor Aufnahme der eigentlichen Berufstätigkeit durchgeführt werde (Urteil vom 10. Dezember 1971 VI R 253/68, BFHE 104, 226, BStBl II 1972, 247).
  • BFH, 07.04.1972 - VI R 58/69

    Unterhaltszuschüsse - Rechtsreferendare - Gerichtsreferendare - Arbeitslohn -

    Dies hat der Senat in seinem Urteil VI R 253/68 vom 10. Dezember 1971 (BFH 104, 226, BStBl II 1972, 247) ausdrücklich klargestellt für den Fall eines Referendars, der im Rahmen seiner Referendarausbildung ein Praktikum bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Brüssel abgeleistet hatte.

    Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger bestrebt gewesen wäre, die Kosten möglichst gering zu halten (Urteil des Senats VI R 253/68, a. a. O.).

  • BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77

    Zur Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten beim Übertritt eines

    In Fällen dieser Art hat indes der BFH wiederholt betont, daß es im öffentlichen Interesse liege, das Streben nach einer Verbesserung der beruflichen Leistungen zu fördern und den Begriff der Fortbildungskosten nicht eng auszulegen (Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 253/68, BFHE 104, 226, BStBl II 1972, 247, und vom 12. Juli 1974 VI R 125/72, BFHE 113, 109, BStBl II 1974, 712).
  • BFH, 17.12.1971 - VI R 301/68

    Erste Lehrerprüfung - Beamter auf Probe - Zweite Lehrerprüfung -

    Die Verhältnisse liegen nicht anders als bei den Gerichtsreferendaren, bei denen ebenfalls die Kosten für das zweite juristische Examen steuerlich als Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. die Entscheidung VI 72/65, a. a. O., und die neuerlichen Urteile des Senats VI R 253/68 vom 10. Dezember 1971, BStBl II 1972, 247 und VI R 112/70 vom 10. Dezember 1971, BStBl II 1972, 251).
  • FG Saarland, 05.06.1996 - 1 K 257/95

    Lohnsteuer; Kosten einer Studienfahrt im Rahmen des Predigerseminars als

    Die in Erfüllung der Verpflichtung zur Ausbildung innerhalb eines derartigen Dienstverhältnisses getragenen Aufwendungen sind deshalb auch dann in tatsächlich angefallener Höhe abziehbare Werbungskosten, wenn sie außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses nur als beschränkt abziehbare Ausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden könnten ( BFH, Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 253/68 , BStBl. II 1972, 247, und VI R 112/70, BStBl. II 1972, 251).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.07.1972 - V R 14/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1202
BFH, 06.07.1972 - V R 14/69 (https://dejure.org/1972,1202)
BFH, Entscheidung vom 06.07.1972 - V R 14/69 (https://dejure.org/1972,1202)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 1972 - V R 14/69 (https://dejure.org/1972,1202)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 247
  • DB 1972, 1707
  • BStBl II 1972, 247
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